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Wald-Igel Holzgerlingen e.V.

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Kindergartenordnung

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Kindergartenordnung Stand 09/2009

1 Aufnahme

  1. In den Waldkindergarten können Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Beginn der Schulpflicht aufgenommen werden, soweit das notwendige Fachpersonal und Plätze vorhanden sind.
    Der weitere Besuch eines vom Schulbesuch zurückgestellten Kindes bedarf einer neuen Vereinbarung eines Personensorgeberechtigten mit dem Waldkindergarten.
  2. Kinder, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind, können die Einrichtung besuchen, wenn ihren besonderen Bedürfnissen innerhalb der Rahmenbedingungen der Einrichtung Rechnung getragen werden kann.
  3. Der Träger legt mit den pädagogischen MitarbeiterInnen die Grundsätze für die Aufnahme der Kinder in die Einrichtung fest.
  4. Jedes Kind muss vor der Aufnahme in die Einrichtung ärztlich untersucht werden. Als ärztliche Untersuchung gilt auch die Vorsorgeuntersuchung (U8).
  5. Die Aufnahme erfolgt nach Vorlage der Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung und nach Unterzeichnung der Einzugs-ermächtigung.
  6. Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich, Änderungen in der Personensorge sowie Änderungen der Anschrift, der privaten und geschäftlichen Telefonnummern den ErzieherInnen und dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen, um bei plötzlicher Krankheit des Kindes oder anderen Notfällen erreichbar zu sein.

2 Öffnungszeiten und Ferien

  1. Im Interesse des Kindes und der Gruppe soll der Waldkindergarten regelmäßig besucht werden.
  2. Kann ein Kind den Kindergarten nicht besuchen, sind umgehend die ErzieherInnen zu benachrichtigen. (Infektionsschutzgesetz s.h. Anlage)
  3. Der Holzgerlinger Waldkindergarten ist in der Regel Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage, Ferien der Einrichtung und der zusätzlichen Schließungszeiten (Ziffer 2.7) geöffnet. Änderungen der Öffnungszeiten bleiben nach Anhörung des Elternbeirates dem Träger vorbehalten.
  4. Der Besuch der Einrichtung regelt sich nach den Öffnungszeiten:
    Montag - Freitag Bringzeit 08:00 bis 09:00 Uhr

    Kernzeit 09:00 bis 13:00 Uhr

    Abholzeit 13:00 bis 14:00 Uhr
    Eine Betreuung außerhalb der Öffnungszeiten ist durch das Personal nicht gewährleistet.
  5. Das Kindergartenjahr beginnt und endet mit dem Schuljahrsanfang im September.
  6. Die Weihnachts-/Winterferien werden vom Träger der Einrichtung nach Anhörung der Erzieherinnen und des Elternbeirates festgelegt. Im Sommer bleibt der Waldkindergarten geöffnet.
  7. Zusätzliche Schließungstage können sich für die Einrichtung oder einzelne Gruppen lediglich wegen behördlicher Anordnungen oder betrieblicher Mängel ergeben. Die Personensorgeberechtigten werden hiervon baldmöglichst unterrichtet. Bei Krankheit oder sonstiger Verhinderung der ErzieherInnen helfen die Eltern aus, die gemäß der Vertretungsliste ( siehe Putzdienst ) für diesen Zeitraum eingeteilt sind.

3 Elternbeitrag

  1. Für den Besuch der Einrichtung werden Elternbeiträge erhoben, die sich grundsätzlich an den Sätzen für die städtischen Kindergärten orientieren. Für den Beitrag ist eine Abbuchungsermächtigung zu erteilen. Der Beitrag wird jeweils im Voraus am Beginn des Monats abgebucht. Eine Änderung des Elternbeitrages durch den Träger bleibt vorbehalten. Die aktuellen Elternbeiträge sind im Anhang vermerkt. Sonder- und Alternativprogramme (z.B. Museumsbesuch, Freibad) werden bei Bedarf einzeln verrechnet.
  2. Der Elternbeitrag ist eine Beteiligung an den gesamten Betriebskosten der Einrichtung und ist deshalb auch während der Ferien, bei vorübergehender Schließung (2.7), bei längerem Fehlen des Kindes und bis zur Wirksamkeit einer Kündigung zu bezahlen. Für Schulanfänger ist der Elternbeitrag bis zum Ende des Monats zu bezahlen, in dem das Schuljahr endet.
  3. Sollte es Personensorgeberechtigten trotz öffentlicher Hilfen (Übernahme des Elternbeitrages durch das Jugendamt/Sozialamt/ Bürgermeisteramt gemäß dem Kinder- und Jugendhilfegesetz / Bundessozialhilfegesetz) nicht möglich sein, die Elternbeiträge zu leisten, kann der Beitrag in begründeten Ausnahmefällen vom Träger ermäßigt werden.

4 Elterndienste

  1. Wenn ErzieherInnen abwesend sind (Fortbildung, Urlaub, Krankheit etc.) werden Eltern das übrige Personal im Wald unterstützen. Dazu wird im voraus (z. B. vierteljährlich) eine Elternvertretungsliste (siehe Putzliste) erstellt. Bei geplanter Abwesenheit wegen Fortbildung oder Urlaub stehen die „Einsätze“ bereits einige Zeit im Voraus fest. Im Falle einer Erkrankung der ErzieherInnen sind wird der Elterndienst kurzfristig morgens telefonisch angefordert. Der Elterndienst kümmert sich dann an diesem Vormittag (9:00 Uhr bis 13:00 Uhr) und wenn nötig auch die folgenden Tage im Wald um die Betreuung der Kinder.
  2. Ebenfalls zu den Elterndiensten gehören z.B. die Reinigung des Bauwagens bzw. der Hütte. Der Schlüssel wird innerhalb der Eltern selbständig - analog der Elternvertretungsliste - weitergereicht.
  3. Außerdem ist jede Familie verpflichtet die jährlich vom Verein bei der Mitgliederversammlung festgelegten Pflichtarbeitsstunden zu leisten bzw. gegebenenfalls den ebenfalls jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegten Ersatzstundenlohn zu bezahlen. Durch diese Stunden soll der zusätzliche Bedarf für Elternarbeit abgedeckt werden (z.B. Wald-Stück aufbereiten, Gartenanlage um die Hütte pflegen, kleine Reparaturen an der Hütte, etc. )

5 Elternbeirat

Die Personensorgeberechtigten werden durch einen jährlich zu wählenden Elternbeirat (2 Personen) an der Arbeit der Einrichtung beteiligt. Er dient
der Kommunikation und Zusammenarbeit von ErzieherInnen und Eltern.

6 Aufsicht

  1. Die pädagogisch tätigen MitarbeiterInnen sind während der vereinbarten Betreuungszeit der Einrichtung für die ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich.
  2. Auf dem Weg zur und von der Einrichtung sind die Personensorge-berechtigten für ihre Kinder verantwortlich. Insbesondere tragen die Personensorgeberechtigten Sorge dafür, dass ihr Kind wieder ordnungsgemäß von der Einrichtung abgeholt wird. Sie entscheiden durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Träger (Anhang), ob das Kind allein nach Hause gehen darf. Sollte das Kind ausnahmsweise nicht von einem Personensorgeberechtigten bzw. einer Begleitperson (Anhang) abgeholt werden, ist eine gesonderte Benachrichtigung erforderlich.
  3. Die Aufsichtspflicht der Personenberechtigten endet in der Regel mit der Übergabe des Kindes an die pädagogisch tätigen MitarbeiterInnen und beginnt wieder mit der Übernahme des Kindes in die Obhut eines Personensorgeberechtigten bzw. einer von diesen mit der Abholung beauftragten Person (s.o.). Hat ein Personensorgeberechtigter schriftlich erklärt, dass sein Kind allein nach Hause oder im Ausnahmefall zu einer Veranstaltung außerhalb der Einrichtung gehen darf, beginnt die Aufsichtspflicht der Personensorgeberechtigten in der Regel mit der Entlassung des Kindes aus der Einrichtung.
  4. Bei gemeinsamen Veranstaltungen (z.B. Feste, Ausflüge) sind die Personensorgeberechtigten aufsichtspflichtig, sofern vorher keine andere Absprache über die Wahrnehmung der Aufsicht getroffen wurde.

7 Kündigung

  1. Die Personensorgeberechtigten können das Vertragsverhältnis mit einer Frist von sechs Wochen zum Monatsende schriftlich kündigen.
  2. Einer Kündigung bedarf es nicht, wenn das Kind zum Ende des Kindergartenjahres in die Schule überwechselt.
  3. Der Träger der Einrichtung kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von sechs Wochen zum Monatsende unter Angabe des Grundes schriftlich kündigen. Kündigungsgründe können u. a. sein:
  • das unentschuldigte Fehlen eines Kindes über einen
    zusammenhängenden Zeitraum von mehr als vier Wochen
  • die wiederholte Nichtbeachtung der in dieser Ordnung aufgeführten
    Pflichten der Personensorgeberechtigten trotz schriftlicher Abmahnung
  • ein Zahlungsrückstand des Elternbeitrages über drei Monate, trotz schriftlicher Mahnung
  • nicht ausgeräumte erhebliche Auffassungsunterschiede zwischen Personensorgeberechtigten und der Einrichtung über das Erziehungskonzept und/oder eine dem Kind angemessene Förderung trotz eines vom Träger anberaumten Einigungsgespräches.
  • Wiederholte Nichterfüllung von Arbeitsdiensten/Elternservice
    Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund (außerordentliche Kündigung) bleibt hiervon unberührt.

8 Versicherungen

  1. Nach den derzeitig geltenden gesetzlichen Bestimmungen sind Kinder von drei Jahren bis zum Schuleintritt gegen Unfall versichert (Reichsversicherungsordnung).
  • auf dem direkten Weg zur und von der Einrichtung,
  • während des Aufenthaltes in der Einrichtung
  • während aller Veranstaltungen der Einrichtung außerhalb des Grundstückes (Spaziergang, Feste und dergleichen), insbesondere auch während des Aufenthaltes im vom Forstamt zugewiesenen Waldstück und auf dem Weg dorthin und zurück.
    Schulkinder und Kinder unter drei Jahren sind während des Aufenthaltes in der Einrichtung nicht durch die Reichsversicherungs-ordnung gegen Unfall versichert. Für Kinderab dem 7. Lebensjahr wird deshalb den Eltern empfohlen, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.
  1. Alle Unfälle, die auf dem Wege von und zur Einrichtung eintreten und eine ärztliche Behandlung zur Folge haben, sind den ErzieherInnen unverzüglich zu melden, damit die Schadensregulierung eingeleitet werden kann.
  2. Für vom Träger der Einrichtung oder von Mitarbeiterinnen weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachte Verluste, Beschädigungen und Verwechslungen der Garderobe und Ausstattung der Kinder wird keine Haftung übernommen. Dies gilt ebenso für mitgebrachte Spielsachen, Fahrräder etc..

9 Regelung im Krankheitsfall eines Kindes

  1. Für Regelungen in Krankheitsfällen, insbesondere bei der Wiederaufnahme des Kindes in die Einrichtung nach Krankheit, sind das Bundesseuchengesetz und seine nach Abschnitt 6 erlassenen Richtlinien für die Wiederaufnahme maßgebend.
  2. Kinder, die an meldepflichtigen, ansteckenden Krankheiten erkrankt oder dessen verdächtig oder die verlaust sind, dürfen den Waldkindergarten nicht besuchen und an Veranstaltungen nicht teilnehmen, bis nach dem Urteil des behandelnden Arztes oder des Gesundheitsamtes eine Weiterverbreitung der Krankheit oder der Verlausung durch sie nicht mehr zu befürchten ist. Dies gilt auch für die Eltern, das Personal und sonstige Personen.
  3. Den ErzieherInnen muss sofort über diese Erkrankungen Mitteilung gemacht werden.
  4. Zur Wiederaufnahme des Kindes muss dem Träger eine Bescheinigung des Arztes vorliegen. (s.h. Anhang)
  5. Bei fiebrigen Erkältungskrankheiten, Erbrechen, Durchfall oder Fieber u.ä. sind die Kinder zu Hause zu behalten.
  6. In besonderen Fällen werden ärztlich verordnete Medikamente, die eine Einnahme in der Einrichtung während der Betreuungszeit notwendig machen, nur nach schriftlicher Vereinbarung zwischen Personensorgeberechtigten und den pädagogisch tätigen MitarbeiterInnen verabreicht (s. h. Anhang).

10 Ausrüstung, Versorgung und Sicherheit

  1. Die Ausrüstung der ErzieherInnen besteht u.a. aus einer Erste-Hilfe-Ausrüstung und einem tragbaren Telefon.
  2. Eltern, die sich für den Waldkindergarten interessieren, werden sich mit dem Thema Zecken und dem Fuchsbandwurm auseinandersetzen müssen. Siehe Merkblatt, ausliegende Info vom Gesundheitsamt, Internet, Arzt, Broschüre vom Forstamt, ...
  3. Wegen der Witterungseinflüsse müssen die Kinder mit geeigneter Kleidung und entsprechendem Schuhwerk ausgestattet werden. In der Übergangszeit und wenn es kalt ist, empfiehlt sich der „Zwiebel-Look“, d.h. mehrere Schichten Kleidung übereinander, die je nach Temperatur ausgezogen werden können: Wolle wärmt am besten!
    Auch wenn es warm ist, sind dünne lange Hosen und langärmelige
    T-Shirts nötig, denn im Wald ist es immer kühler als in der Sonne und lange Sachen schützen außerdem vor Zecken. Aus dem gleichen Grund ist eine Kopfbedeckung erforderlich. Ein nicht zu großer Rucksack mit Sitzunterlage vervollständigt die Ausrüstung.
  4. Vor dem Essen werden die Hände gründlich gewaschen, um der Gefahr einer Infizierung mit dem Fuchsbandwurm vorzubeugen. Den Kindern wird nahegebracht, dass sie nichts im Wald Gefundenes in den Mund nehmen dürfen! Danach gibt es ein gemeinsames Frühstück, welches die Kinder in ihrem Rucksack mitgebracht haben. Die Kinder sollen keine süßen Aufstriche, süßen Getränke oder Süßigkeiten mitbringen, da sonst Insekten angelockt werden können und weil eine gesunde Ernährung zum Konzept des Waldkindergartens gehört.

11 Anhang

Elternbeiträge

für Mitglieder für nicht Mitglieder
1 Kind 84 € 89 €
2 Kinder 64 € 69 €
3 Kinder 44 € 49 €
ab 4 Kinder 17 € 22 €
Created by waldigel
Contributors : Eva Schmidt-Rodrigues, Jens Alpers
Copyright: Wald-Igel Holzgerlingen e.V.
Last modified 16-09-2009 23:21
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