Satzung des Verein
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Wald-Igel Holzgerlingen“. Er trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Böblingen den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Holzgerlingen.
- Der Verein wurde am 28.10.2001 gegründet.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verein kann Mitglied in anderen Vereinigungen und Organisationen sein.
§2 Vereinszweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff AO) in der jeweils gültigen Fassung.
- Der Verein bezweckt die Förderung der Bildung und Erziehung in der Natur und die Jugendhilfe.
- Der Vereinszweck wird insbesondere durch den Betrieb eines Waldkindergartens realisiert, dessen Träger der Verein ist. Des weiteren übernimmt der Verein die Organisation von Erlebnistagen in der Natur für Kinder und Jugendliche.
§3 Selbstlosigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anteil des Vereinsvermögens.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein ist überparteilich und nicht an eine Religion gebunden.
- Der Verein wird ohne jede zweckfremde Absicht nach demokratischen Grundsätzen geführt.
§4 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die das Ziel des Vereins im Sinne von §2 unterstützt.
- Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand.
- Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält eine Satzung des Vereins.
- Die Mitgliedschaft einer juristischen Person beginnt durch besondere Vereinbarung zwischen dieser und dem Verein. Über Inhalt und Form der besonderen Vereinbarung entscheidet der Vorstand in einfacher Mehrheit.
- Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand bedarf einer Begründung. Sie wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt und ist unanfechtbar.
- Es besteht kein Aufnahmeanspruch.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
- Der Austritt ist unter Wahrung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Ende des laufenden Geschäftsjahres möglich und bedarf der schriftlichen Form.
- Der Ausschluß eines Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied
* die Bestimmungen der Satzung, der Ordnung oder die Interessen des Vereins verletzt.
- die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt.
Die Entscheidung über den Ausschluß ist dem Betroffenen bekannt zu geben. Gegen den Ausschluß steht dem Betroffenen ein Berufungsrecht an die Mitgliederversammlung zu. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit über die Berufung des Ausgeschlossenen.
- Wenn das Mitglied mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen bzw. der Ableistung der festgelegten Pflichtarbeitsstunden gegenüber dem Verein trotz schriftlicher Mahnung im Rückstand ist, kann der Vorstand den Ausschluß beschließen.
- Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte an dem Verein. Sie müssen das in ihrem Besitz befindliche Vereinseigentum sofort zurückgeben. Ihre Verbindlichkeiten beim Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben bestehen. Eine Rückgewährung von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
- Die Beendigung der Mitgliedschaft einer juristischen Person ergibt sich aus der zwischen ihr und dem Verein getroffenen Vereinbarung.
§6 Beiträge, Pflichtstunden, Arbeitskreise
- Alle Mitglieder sind zum Entrichten von jährlichen Beiträgen sowie zur Ableistung von Arbeitsstunden verpflichtet. Weiterhin verpflichten sich alle Mitglieder in Arbeitskreisen mitzuwirken, die von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.
- Die Höhe der Beitragssätze sowie die Anzahl der Pflichtarbeitsstunden wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt. Weiterhin legt sie einen Geldbetrag fest, der bei Nichtleistung der Arbeitsstunden von dem Mitglied an den Verein zu zahlen ist.
- Die geleisteten Arbeitsstunden sond von den Mitgliedern an den Vorstand zu melden, der die Angaben vertraulich zu behandeln hat.
- Die Mitgliederversammlung kann über Beitrags- bzw. Arbeitsbefreiung beschließen (z.B. Ehrenmitglieder).
- Mitgliedsbeiträge sind durch Einzugsermächtigung oder bis spätestens zwei Wochen nach Beginn des Geschäftsjahres durch Überweisung auf das Vereinskonto zu entrichten.
- Bei Eintritt während des Geschäftsjahres ist der Betrag mit 1/12 des Jahresbeitrags pro verbleibendem vollem Monat zu entrichten.
- Der Vorstand kann in finanzielle Not geratenen Mitgliedern die Zahlung von Beiträgen stunden.
§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechtes in den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
- Jedes volljährige Mitglied hat eine Stimme.
§8 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand nach § 26 BGB
- der erweiterte Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§9 Ordentliche Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung hat die Aufgabe, allen Mitgliedern des Vereins Gelegenheit zu geben, bei der Regelung aller wichtigen Angelegenheiten des Vereins mitzuwirken.
- Sie ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es fordert, mindestens jedoch einmal im Jahr.
- Sie ist vom Vorstand mindestens 14 Tage vorher einzuberufen. Die Einladung erfolgt durch Bekanntmachung im Holzgerlinger Nachrichtenblatt oder schriftlich. Rechtzeitige Aufgabe der Einladung zur Post genügt. Die Einberufung hat eine Tagesordnung zu enthalten.
- Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, es sei denn Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Die Abstimmung erfolgt offen, es sei denn mindestens ein Mitglied fordert eine geheime Abstimmung.
- Stimmberechtigt ist nur das persönlich anwesende Mitglied.
- Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung beinhaltet, ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller erschienen Mitglieder erforderlich.
§10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
- Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
- Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, mindestens aber von fünf Mitgliedern, schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
§11 Aufgabe der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichtes
- Entlastung von Vorstand und Kassenführung
- Wahl des Vorstands
- Wahl des Kassenprüfers
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrag
- Festsetzung der Anzahl der Pflichtarbeitsstunden sowie der Höhe des zu zahlenden Stundensatzes bei Nichtleistung
- Entscheidung über Mitgliedschaften des Vereins (siehe §1(5))
- Beschlussfassung über allgemeine Anträge
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Vereins
- Bei jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche von ProtokollführerIn und VersammlungsleiterIn zu unterschreiben ist. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt diese Niederschrift einzusehen.
§12 Wahlperiode
- Die Wahlperiode für alle Ämter beträgt ein Jahr.
- Wählbar ist jede natürliche Person über 18 Jahre, die Vereinsmitglied ist.
- Bei vorzeitigem Ausscheiden aus einem Amt wird vom Vorstand eine Ersatzperson benannt. Diese übernimmt das Amt und muß dann bei der nächsten außerordentlichen oder ordentlichen Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit gewählt werden.
- Die Amtsniederlegung erfolgt durch eine Erklärung gegenüber dem Vorstand. Auch kann der Vorstand eine Abberufung bewirken (§5 Ziff. 3)
§13 Vorstand
- Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus:
- dem ersten Vorsitzenden
- dem zweiten Vorsitzenden
- dem Kassierer
- Der erweiterte Vorstand besteht aus mindestens vier Beisitzern.
§14 Aufgaben des Vorstandes sowie des erweiterten Vorstandes
- Die Vorstandsmitglieder nach § 26 BGB sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Der Kassierer darf für Beträge, die den von der Mitgliederversammlung festgelegten Höchstbetrag übersteigen, nur zusammen mit einem anderen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied vertreten.
- Der Vorstand erledigt und überwacht die laufenden Vereinsangelegenheiten und Geschäfte, soweit dies von der Satzung nicht anders vorgeschrieben ist.
Dies ist inbesondere:
- Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts mit Hilfe des Kassierers.
- Einberufung der Sitzung des Vorstands. Sitzungen des Vorstands sind beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes anwesend sind. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse können auch fernmündlich oder schriftlich gefaßt werden, wenn kein Mitglied des Vorstands widerspricht.
- Der Vorstand kann Ausschlüsse einsetzen und deren Aufgaben und Befugnisse festlegen. Die Ausschlüsse sind zur Berichterstattung an den Vorstand und die Mitgliederversammlung verpflichtet.
- Satzungsänderungen die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen, diese Satzungsänderungen werden bei der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt.
- Personalangelegenheiten obliegen dem Vorstand.
§15 Kassierer / Kassenprüfer
- Der Kassierer hat alle kassenmäßigen Vorgänge mit Belegen in ordentlicher Buchführung nachzuweisen, die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes walten zu lassen, Geschäftsvorfälle termingerecht zu erledigen und darauf zu achten, daß außerordentliche Aufgaben (entgegen des Haushaltsplanes) vom Vorstand geprüft und mit einfacher Stimmenmehrheit genehmigt werden.
- Der Kassierer erstellt den jährlichen Haushaltsplan in Abstimmung mit dem Vorstand. Er hat mit Ablauf des Geschäftsjahres die Kassenbücher abzuschließen und diese den Kassenprüfern zur Überprüfung vorzulegen.
- Der Kassierer hat das Vermögen des Vereins zu verwalten.
- Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer (zwei) haben die Vorgänge auf ihre Richtigkeit zu prüfen und deren Ordnungsmäßigkeit zu bestätigen.
- Der Vorstand ist befugt, von sich aus Kassenprüfungen vorzunehmen.
§16 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung ist nur bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte aller Mitglieder beschlussfähig. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins und bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Holzgerlingen, die es ausschließlich und unmittelbar im Sinne von §2 zu verwenden hat.